Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. Januar 2010

Az: 2 O 293/09

Gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil, welches am 23.11.09 ergangen ist, hat die Klägerin (Havelländischen Stadtwerke GmbH) am 09.12.09 Einspruch eingelegt. Das LG Potsdam hält das Versäumnisurteil aufrecht.

Der Beklagte ist aufgrund des Gasliefervertrages Normsonderkunde (Sondervertragskunde) Das im Gasversorgungsvertrag enthaltende Preisanpassungsrecht ist nicht wirksam mit dem Beklagten vereinbart. Die Preisanpassungsklausel im streitgegenständlichen Vertrag hält einer Inhaltskontrolle nach §307 BGB nicht stand, da sie den Beklagten unangemessen benachteiligt.

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