Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2010

Az. U (K) 4211/09

Berufung eines Kunden der Stadtwerke Landshut wird zurückgewiesen.

Der Preissockel ist der Billigkeitskontrolle entzogen. Zum Nachweis der Billigkeit muss der Versorger nur nachweisen, dass seine Bezugskosten gestiegen sind und diese nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen kompensiert werden konnten.

Der Nachweis kann durch Zeugen erbracht werden. Die Bezugsverträge müssen nicht vorgelegt werden. Der Frage, inwieweit der Gasversorger auch günstigere Bezugsalternativen überprüfen muss, geht das OLG nicht auf den Grund.

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