Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 05. Februar 2010

Az. 410B C 82/09

Die Klage von E.ON Hanse wird abgewiesen.

Der Beklagte schloss mit der HEIN GAS Hamburger Gaswerke GmbH (Rechtsvorgängerin der Klägerin) einen Sondervertrag über Gaslieferungen ab. Der Vertrag ist auf die Klägerin übergegangen. Die verwendete Klausel "HEIN GAS ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen" ist gemäß §307 BGB unwirksam.

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