Urteil des Landgerichts Ulm vom 27. Januar 2010

Az: 1 S 107/09

Die Berufungsklage eines Kunden der Energieversorgung Filstal wurde zurückgewiesen. Die 1. Zivilkammer sah die Voraussetzungen für eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm als nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gelten die Preise nicht als "fiktiv" vereinbart. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, binnen angemessener Zeit ein gerichtliche Überprüfung durch ein Urteil herbeizuführen. Es genüge die vorgerichtlichen Schreiben, in dem die Billigkeit beanstandet und der Erhöhungsanteil nicht bezahlt wurde.

Weiterhin verneinte die Kammer, dass zum Nachweis der Billigkeit der Vergleich mit anderen Anbietern herangezogen werden kann, da es an geeigneten Vergleichspreisen fehlte. Bis zum Auftreten von "e-wie-einfach" ab April 2007 war die Klägerin alleinige Anbieterin von leitungsgebundenen Erdgas.

Der Klägerin stand ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß §315 BGB zu. Die Kammer hat festgestellt, dass nur Bezugskostensteigerungen weitergegeben wurden und es keine anderweitigen Einsparungsmöglichkeiten gab, um die Erhöhung auszugleichen.

Die angebotenen Beweismittel (Vernehmung von Mitarbeitern der EVF und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) reichten zum Nachweis der Billigkeit.

Nach Ansicht der Kammer war eine vom Beklagten gefordete Aufteilung der Sonstigen Kosten - um eine etwaige Quersubventionierung von Großkunden zu Lasten der Haushaltskunden offenzulegen - nicht im Rahmen der Billigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Vorinstanz: Urteil Amtsgericht Göppingen vom 20. Mai 2009 - Az: 2 C 2052/08

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