Urteil des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 18. März 2010
Az. 14 C 212/09
Die Klage der Gasversorgung Unterfranken GmbH wird abgewiesen. Dem Beklagten wurde der Tarif "Sonderpreis 1" benannt und ist Sondervertragskunde. Die Klägerin hat kein Preisanpassungsrecht.
Das AG setzt sich mit der Auslegung als Sondervertrag und den Voraussetzungen für die Einbeziehung von Vertragsklauseln und der ergänzenden Vertragsauslegung auseinander:
- Welchen Inhalt ein Vertrag hat, beurteilt sich danach, wie ein verständiger Kunde den Vertrag verstehen darf. Begriffe wie die Bezeichnung "Sonderpreis" sind ein wichtiges Kriterium dafür, wie ein Vertrag aus Sicht des Kunden zu verstehen ist.
- Allein der Hinweis in der Vertragsbestätigung, dass die AVBGasV mitgeschickt werden, ist noch kein Beweis, dass der Kunde diese auch erhalten hat. Im Massengeschäft können Anlagen auch vergessen werden.
- Die Annahme einer ergänzenden Vertragsauslegung, wonach ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV gelten soll, widerspricht den strengen Regeln über die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag.
Die Berufung wurde nicht zugelassen.
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