Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. März 2010

Az. 51 O 15/10

Das Landgericht hat die Klage der EWE als unbegründet abgewiesen. EWE legte den Zahlungsanspruch nicht schlüssig dar.

Die Klägerin konnte sich nicht auf ein Kontokorrent stützen, da es an einer entsprechenden Kontokorrentabrede fehlte.
EWE verrechnete eigenmächtig die Abschlagszahlungen, entgegen der Zahlungsbestimmung des Beklagten. Die Verrechnung ist ausgeschlossen, da der Beklagte den Preiserhöhungen ausdrücklich widersprach und die Abschläge gerade nicht auf die ältere Forderungen zahlte.

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