Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 12. März 2010

Az. 17 C 1217/09

Nach dem BGH-Urteil vom 17.12.08 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich die Regionalgas Euskirchen auf, die zuviel gezahlten Beträge zu erstatten. Da die Beklagte dies zurückwies, erhob der Kläger die Rückforderungsklage gegen die Regionalgas Euskirchen.

Das Amtsgericht entscheidet, dass der Kläger einen Anspruch nach § 812 BGB auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge hat.

Die Berufung wurde zugelassen.

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