Urteil des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 18. März 2010

Az. 10 C 213/09

Die Klage der Gasversorgung Unterfranken GmbH wird abgewiesen. Der Beklagte wurde im Tarif "Haushalt HV2" beliefert und ist Sondervertragskunde. Die Klägerin hat kein Preisanpassungsrecht.

Bei Sondervertragskunden sind Preisanpassungsklauseln zwischen den Vertragsparteien besonders zu vereinbaren, da die entsprechenden Verordnungen nicht gelten. Im Begrüßungsschreiben (1996) nimmt die Klägerin auf die AVBGasV Bezug. Diese werden jedoch nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn diese dem Sondervertragskunden mitübersandt werden.
GASUF konnte nicht nachweisen, das sie dem Begrüßungsschreiben an den Beklagten ein Exemplar der AVBGasV beigefügt hatte.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.

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