Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. April 2010

Az. 2 S 164/06

Der Kläger ist Sondervertragskunde. Die Preisanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gas- und Wasserwerke Grevenbroich im "Sonderabkommen für Gasvollversorgung" halten einer Inhaltskontrolle gemäß §307 BGB nicht stand und sind deshalb unwirksam. Ebenso können die Preisänderungen weder auf die AVBGasV, noch sonstigen Gesichtspunkten gestützt werden.

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