Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 10. März 2010

Az. 17 C 464/09

Die Rückforderungsklage eines Kunden gegen die GASAG ist erfolgreich. Zwischen den Parteien bestand das Vertragsverhältnis “GASAG Aktiv”. Dieses ist ein Sondervertrag  in dem die Regelungen der AGB zu berücksichtigen sind. Die darin enthaltene Preisänderungsklausel ist gemäß §307 BGB unwirksam.

Das Amtgericht Mitte entscheidet, dass der Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der zuviel geleisteten Entgelte hat. Auch für die Zeit vor der Erklärung des Widerspruchs, da es nicht zu einer stillschweigenden Vertragsänderung gekommen ist. Der widerspruchslose Weiterbezug von Gas und die widerspruchslose Duldung der Abbuchung des Betrages der Jahresabschlussrechnungen stellt keine Annahme eines Angebotes auf Änderung des Vertrages dar.

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Diskussion im Forum: AG Mitte spricht weiteren Kunden Rückzahlung zu

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