Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 30. März 2010

Az. 49b C 671/09

Die Klage der E.ON Hanse wird abgewiesen.
Die Beklagte schloss mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Sondervertrag über Gaslieferungen ab. Die verwendete Klausel "HEIN GAS ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen" ist gemäß § 307 BGB unwirksam.

Bemerkenswert und erfreulich ist, dass das Gericht ausdrücklich nicht die "Vereinbarungstheorie" des BGH (bei Grundversorgungsverträgen) auf den streitgegenständlichen Sonderkundenvertrag übertragen hat (s. Urteil S. 12).

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