Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 09. März 2010

Az. 17 C 1159/09

Die fristlose Kündigung des Gasversorgungs-Sondervertrags durch die Regionalgas Euskirchen war nicht rechtmäßig. Nach Ansicht des Gerichtes lag kein wichtiger Grund vor, der die Beklagte berechtigt hätte das Lieferverhältnis fristlos zu kündigen.

Zum anderen sieht das Amtsgericht in der Fortführung des Vertrages für eine gewisse Zeit bis zur ordentlichen Kündigung keine unzumutbare Härte.
Der Gasliefervertrag ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.05.2009 fristgerecht zum 31.10.2009 beendet worden, welche der Kläger auch hingenommen hatte.

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