Urteil des Landgerichts Leipzig vom 02. März 2010

Az. 03 O 4657/09

Das Landgericht entscheidet, dass der beklagte Kunde zur Zahlung des von den Stadtwerken Leipzig GmbH geforderten Entgeltes aus Strom- und Gaslieferungen verpflichtet ist.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die allein auf mangelndem bzw. gem. § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlichem Bestreiten beruhen soll, so dass sie für andere Verfahren keine Relevanz hat. Allein die Frage der Einbeziehung der Bestimmungen der AVBGasV in ein Sonderabkommen gem. § 305 II BGB wurde vom OLG Dresden mit Urteil vom 26.01.2010 anders entschieden.

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