Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 31. Mai 2010

Az. 14 C 548/09

Die Zahlungsklage der Werragas GmbH wurde abgewiesen. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass mit den Kunden ein Sondervertrag (T03) abgeschlossen wurde. Nach Auffassung des Gerichts waren die Rechnungen nicht nachvollziehbar. Ihre Rechnungen weisen zum einen den Tarif "03" zum anderen den Tarif "TK Werragas Basis" auf.

Weiterhin entscheidet das AG Meiningen, dass die von der Klägerin verwandte Preisanpassungsklausel in ihren Bedingungen "Gaslieferungs-Sondervertrag" unwirksam ist. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot.

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