Urteil des Amtsgerichts Sulingen vom 18. Mai 2010

Az. 3 C 137/09

Das Amtsgericht hat die Klage der EWE abgewiesen. Die Klägerin konnte ihren Anspruch auf die Zahlungen der restlichen Beträge nicht schlüssig darlegen.

Der beklagte Kunde wurde im Tarif "Sondervereinbarung S I" bzw "EWE Erdgas Classic" abgerechnet. Dies, so das Gericht, ist ein Sondervertrag. Die AVBGasV bzw. GasGVV sind nicht als AGB wirksam gemäß § 305 BGB einbezogen, ebenso kann EWE kein einseitiges Preisanpassungsrecht nach den Regelungen der AVBGasV bzw GasGVV zugesprochen werden. Deshalb hat die Klägerin mangels wirksamer Preisanpassung kein Zahlungsanspruch.

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