Urteil des Landgerichts Landshut vom 31. Mai 2010

Az. 44 O 3281/09

Der Beklagte hat mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Erdgas Süd Bayern (ESB) 1992 einen Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Gas abgeschlossen. Dieser ist ein Sondervertrag. Erstmals hatte der beklagte Kunde die Preiserhöhungen ab Juli 2005 schriftlich widersprochen

Es besteht keine Berechtigung der Stadtwerke Landau a.d. Isar gegenüber dem Beklagten, Preiserhöhungen vorzunehmen. Es fehlt eine wirksame Einbeziehung der AVBGasV in den Versorgungsvertrag gemäß § 305 BGB. Weder die Rechtsvorgängerin der Klägerin, noch die Klägerin selbst, haben dem Beklagten die AVBGasV bzw. die GasGVV jemals zugeschickt. Damit wurde keine wirksame Preisanpassungsklausel Vertragsbestandteil. Die Klage wurde abgewiesen.

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