Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 2010

Az. 4 AR 16/10

Der Gasversorger hat die Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Celle erhoben. Die Beklagten waren der Auffassung, das gemäß § 102 EnWG das Landgericht zuständig ist. Mit dem Beschluss vom 22. Januar 2010 wurde das Verfahren an das Landgericht Lüneburg (Az: 5 O 38/10)  verwiesen.

Das Landgericht Lüneburg hat sich mit Beschluss vom 18. Februar 2010 gleichfalls für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Celle zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Der Senat des Oberlandesgericht Celle beschließt, dass das Amtsgericht Celle sachlich zuständig ist.

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