Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 14. Mai 2010

Az. 817 C 162/09

Die Klage der E.ON Hanse Vertriebs GmbH wird abgewiesen. Der Beklagte schloss mit der E.ON Hanse AG (Rechtsvorgängerin der Klägerin) einen Sondervertrag "Hein Klassik" über Gaslieferungen ab. Im Zuge der Ausgliederung zur Tochtergesellschaft gingen die Energielieferungsverträge auf die E.ON Hanse Vertriebs GmbH über.

Die verwendete Klausel "E.ON Hanse ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen." ist gemäß §307 BGB unwirksam. Auch steht der Klägerin kein Preisänderungsrecht gemäß der §4 AVBGasV bzw. §5 GasGVV zu.

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