Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 15. Juni 2010

Az. 4 C 778/09

Das Amtsgericht Zweibrücken hat der Klage der Pfalzwerke AG wegen Forderungen aus den Stromlieferungsvertrag zum Teil stattgegeben.

Es vertritt die Auffassung, dass auch beim Abschluss eines Sondervertrages es treuewidrig ist, wenn der Kunde trotz Ausweichmöglichkeit am Vertrag festhält und das Versorgungsunternehmen zu einen Billigkeitsnachweis zwingen möchte.

Die Zahlungsansprüche aus 2005 und 2006 sind verjährt. Da die Berufungssumme von 600 € nicht erreicht worden ist, ist das Urteil rechtskräftig.

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