Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Mai 2010
Az. 1 O 289/10
Das Landgericht Neuruppin bestätigt die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vom 27. April 2010. Die Kammer hält eine Kündigungsfrist von 9 Monaten für angemessen.
Anders als bei der Kündigung durch den Bezieher von Fernwärme steht im vorliegenden Fall die Vermieterin von 139 Wohnungen vor dem Problem, die anderweitige Versorgung mit Fernwärme und Warmwasser für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Kündigung erst organisieren zu müssen.
Da kein weiterer Anbieter für die Versorgung von Fernwärme vorhanden ist und erst ein Anschluss
z.B. an eine Gasleitung hergestellt werden müsste, ist die von den Stadtwerken gesetzte Kündigungsfrist von etwas über einem Monat nicht machbar.
Eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt als zum 31. Dezember 2010 würde eine unzumutbare Härte für die Verfügungsklägerin bedeuten.
Download Urteil Landgericht Neuruppin vom 20. Mai 2010 - Az: 1 O 289/10
in gleicher Angelegenheit: Urteil Landgericht Neuruppin vom 22. April 2010 - Az: 1 O 161/08
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