Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 15. Juni 2010

Az. 39 C 325/09

Die Klage der E.ON Avacon Vertrieb GmbH auf Bezahlung gekürzter Gas- und Stromentgelte wird abgewiesen. Der Beklagte ist Normsondervertragskunde Gas ("Erdgas Comfort"-Sondervertrag) und Grundversorgungskunde Strom. Die Preisänderungsklausel Gas ist unwirksam.

Bemerkenswert: das Gericht hat mit dem Hinweis, der Beklagte habe trotz Kürzung der Gaspreise diese gleichwohl überzahlt und somit ein Guthaben erlangt über eine Berechtigung betreffend die erhöhten Strompreise nicht entschieden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Aktuell sind zahlreiche Leistungsklagen der E.ON Avacon auch vor dem Amtsgericht Lüneburg anhängig.

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