Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 08. Juli 2010
Az: 1 U 869/09
Die Berufungsklage der Thüringer Verbraucherzentrale gegen E.ON Thüringer Energie AG ist erfolgreich.
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel in ihren AGB zu den Verträgen ThüringenGas.maxivat, ThüringenGas.duravat, ThüringenGas.proficom (Stand 01.05.07) zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
"Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechend. Dies bedeutet, dass die jeweilige Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird."
Die beanstandete Preisanpassungsregelung der Beklagten entspricht nicht im vollem Umfang inhaltlich § 5 Abs. 2 GasGVV. Diese benachteiligt die Kunden daher unangemessen und ist somit unwirksam.
Revision wurde nicht zugelassen.
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Kommentierung und Diskussion im Forum
(Ergänzung am 17. Februar 2011: Urteil ist rechtskräftig. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der E.ON Thüringer Energie AG gegen die vom OLG Thüringen festgelegte Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 01.02.2011 zurückgewiesen. Az.: VIII ZR 181/10) Zur Pressemitteilung der Thüringer Verbraucherzentrale )
Segment-ID: 10926Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen e.V.
Gaspreise: E.ON Thüringer Energie AG – Preiserhöhungsklausel unwirksam
Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts rechtskräftig
(16. Februar 2011) Am 08.07.2010 erklärte der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (Az.: 1 U 869/09) eine weitere Preisänderungsklausel der E.ON Thüringer Energie AG, die insbesondere in den Tarifen "maxivat" und "duravat" Verwendung fand, für unwirksam. Eine Revision beim Bundesgerichtshof gegen dieses Urteil wurde durch das OLG nicht zugelassen. Dagegen hatte die E.ON Thüringer Energie AG eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Diese wurde am 01.02.2011 durch den 8. Senat des BGH durch Beschluss (Az.: VIII ZR 181/10) zurückgewiesen. Damit ist nun rechtskräftig festgestellt, dass die seit 2007 von der E.ON Thüringer Energie AG verwendete Preisänderungsklausel ebenfalls rechtswidrig und unwirksam ist.
Damit fehlt dem Gasversorger für die in der Vergangenheit durchgeführten Preiserhöhungen die Rechtsgrundlage. Verbraucher müssen diese nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen nicht bezahlen. Mit dem Urteil haben all diejenigen Verbraucher Rechtssicherheit erlangt, die in der Vergangenheit die Preiserhöhungen der E.ON Thüringer Energie AG nicht akzeptiert und nicht bezahlt haben. Verbraucher, die bislang ihre Zahlungen nicht gekürzt hatten, können diese nach Auffassung der Verbraucherzentrale Thüringen von der E.ON Thüringer Energie AG zurückfordern. Allerdings sind dabei Verjährungsfristen zu beachten. In der Regel werden Betroffene um ein Klageverfahren nicht herumkommen.
Wer Fragen dazu hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden, um sich beraten zu lassen.
Für weitere Informationen:
Dirk Weinsheimer
Tel. 0361 55514-0