Urteil des Amtsgerichts Stollberg vom 19. Mai 2010

Az. 2 C 148/09

Die Zahlungsklage der Erdgas Südsachsen GmbH wird abgewiesen. Das Amtsgericht Stollberg hat festgestellt, dass der Beklagte Sondervertragskunde ist und die AVBGasV zwischen den Parteien nicht als Rechtsvorschrift gilt.

Dem beklagten Kunden ist bei Vertragabschluss die AVBGasV nicht ausgehändigt worden. Dadurch hat die Klägerin versäumt, in zumutbarer Weise dem Beklagten die Möglichkeit zu verschaffen, vom Inhalt der AVBGasV Kenntnis zu nehmen. Die AVBGasV sind somit nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Sondervertrages geworden.

Da keine allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsbestandteil wurden, richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften gemäß §306 BGB. Eine Rechtsnorm, die für Sonderkundenverträge eine Preisanpassungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, dass sich die Bezugskosten des Gasversorgers ändern, ist nicht ersichtlich.

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