Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 13. Juli 2010

Az. 31 C 327/09

Die Zahlungsklage der E.ON Avacon gegen einen grundversorgten Stromkunden (Tarif "Alpha") ist erfolgreich.

Die Beweislast für die Angemessenheit ihrer Preise gemäß §315 BGB trägt die Klägerin. Grundsätzlich muss die Preiskalkulation offen gelegt werden. Allerdings galt bis 30.06.07 die BTOElt, und da die Behörde nach Überprüfung der dort vorgelegten Unterlagen die Strompreise genehmigt hatte, so das Amtsgericht, sei der Nachweis ausreichend.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum nach Ende der Genehmigungspflicht hat E.ON Avacon die Klage zurückgenommen. Die Grundlagen für eine Billigkeitsprüfung wurde dem Gericht nicht vorgelegt.

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