Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 27. Juli 2010

Az. 31 C 378/09

In der Zahlungsklage machte E.ON Avacon restliche Zahlungsansprüche aus den Strom- und Gasliefervertrag geltend.

Die Beklagte wurde beim Strom im Grundversorgungs-Tarif "Alpha" abgerechnet. Im streitgegenständlichen Zeitraum galt noch die BTOElt. Das Amtsgericht sah die Angemessenheit gemäß § 315 BGB als erwiesen an, weil das Umweltministerium die Preise genehmigt hatte.

Die Gaslieferung erfolgte im "ErdgasComfort"-Vertrag. Die in dem Sondervertrag enthaltene Preisänderungsklausel ist gemäß §307 BGB unwirksam. E.ON Avacon war zu Preiserhöhungen nicht berechtigt.

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