Urteil des Amtsgerichts Delbrück vom 2. Juli 2010

Az. 2 C 263/09

Das Amtsgericht Delbrück hat die Zahlungsklage der E.ON Westfalen Weser Vertrieb GmbH gegen Gaskunden abgewiesen.

Die Beklagten zweifelten u.a. daran, dass die Klägerin überhaupt Forderungsinhaber ist (Aktivlegitimation). Die Gaslieferverträge wurden mit E.ON Westfalen-Weser AG abgeschlossen. Da diese weiterhin existiert, ist die E.ON Westfalen Weser Vertrieb GmbH nicht die Gesamtrechtsnachfolgerin.

Die Klägerin hat nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts ihre Aktivlegitimation nachgewiesen. Der Ablauf der Beweisaufnahme, so das Gericht, hat vielmehr erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vortrags geweckt.

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