Urteil des Amtsgerichts Burg Dienstgebäude Genthin vom 26. Juli 2010

Az. 3 C 621/09

Die Klage der E.ON Avacon gegen einen Gaskunden im "ErdgasClassic"-Tarif wird abgewiesen. Die Klägerin hate kein Recht zur einseitigen Preisänderung, so dass der Beklagte den Differenzbetrag nicht schuldet.

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