Urteil des Amtsgerichts Burg Dienstgebäude Genthin vom 10. August 2010

Az. 3 C 586/09

Die Klage der E.ON Avacon wird abgewiesen. Die Klägerin hat kein Recht zur einseitigen Preisänderung, so das der Beklagte den Differenzbetrag nicht schuldet.

Der Beklagte hat mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin - Hastra- 1994 einen Sondervertrag über die Belieferung mit Gas abgeschlossen. 2003 stufte E.ON Avacon den Kunden in den Erdgas Classic ein.

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