Urteil des Landgerichts Erfurt vom 31. August 2010
Az: 10 O 217/09
Die Klage der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. gegen die Ohra Hörselgas GmbH ist erfolgreich.
Die Beklagte wird verurteilt, die Verwendung zweier Klauseln betreffend die Ermittlung des Gaspreises in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gaslieferverträge im OHG-Sonderabkommen, Stand 01.07.2007") zu unterlassen.
a. "Der Arbeitspreis (AP) wird in Abhängigkeit vom Heizölpreis wie folgt ermittelt:
AP (ct kWh Ho) = 0,092 HEL + 0,1534 zuzüglich der jeweils gültigen Verbrauchssteuer für Erdgas. Die Nutzenergie von 1 kWh Ho Erdgas entspricht der Nutzenergie von etwa 0,092 Liter Heizöl.
In dieser Formel bedeutet HEL das aus 6 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten monatlichen Preisnotierungen für leichtes Heizöl in EURO je 100 Liter für Lieferanten in TKW von 40 - 50 hl je Auftrag für Verbraucher im Bundesdurchschnitt. Maßgeblich ist der Mittelwert derjenigen sechs Monate, die dem Termin des Wirksamwerdens der Preisänderung mit einem Abstand von drei Monaten vorangehen."
b. "Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder bei Vertragsschluss bestehende Gesetze, Verordnungen, behördliche oder sonstige hoheitliche Maßnahmen die unmittelbare oder mittelbare Wirkung haben, dass Erzeugung, Beschaffung, Bezug, Fortleitung, Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Erdgas für das Versorgungsunternehmen verteuert oder verbilligt werden, so erhöhen oder ermäßigen sich zum Ausgleich dieser Mehr- oder Minderkosten die vereinbarten Preise entsprechend von dem Zeitpunkt an, zu dem die Mehr- oder Minderkosten für die OHG Wirkungen entfalten. Änderungen von Kosten - mit Ausnahme geänderter Steuersätze - werden mit einer entsprechenden Veröffentlichung in der örtlichen Presse und im Internet durch die OHG bekannt gegeben."
Beide Klauseln benachteiligen die Kunden unangemessen und halten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand und sind somit unwirksam.
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