Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 02. September 2010
Az. U 1200/09.Kart
Die Berufung der Kunden gegen die Gasversorgung Westerwald GmbH ist erfolgreich.
Der zwischen den Klägern und der GVW 1995 geschlossene Gasversorgungsvertrag hat bis zu seiner Beendigung 2009 mit den unverändert geltenen Erdgas(Arbeits)preis von 1,97 ct/kw (3,85 Pf/kWh) und dem monatlichen Grundpreis 14,32 € fortbestanden. Die Preisänderungen (Dez. 1996 bis Jan. 2009) der Beklagten sind unwirksam. Ebenso fehlt es an einem Preisbestimmungsrecht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Der Erdgaslieferungsvertrag enthält keine wirksame Vereinbarung eines einseitigen Preisbestimmungsrecht. Der Vertrag ist ein Sonderkundenvertrag. Das Preisbestimmungsrecht besteht nicht nach §4 Ab. 1 AVBGasV bzw § 5 Abs. 2 GasGVV.
Die im Vertrag formulierte Preisänderungsklausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.
"Die GVW ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der GVW erfolgt."
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