Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 11. August 2010
Az. 1 C 420/09
Die Klage der Gasversorgung Unterfranken GmbH wird abgewiesen. Der Beklagte wurde zunächst im Sondervertrag "Haushalt HV 2", später - insbesondere in der streitgegenständlichen Jahresabrechnung - "Sonderpreis 1" beliefert und ist Sondervertragskunde. Die Klägerin hat kein Preisanpassungsrecht. Eine Billigkeitskontrolle, so das Amtsgericht, ist entbehrlich.
Eine Preisanpassungsklausel ist nicht wirksam gemäß § 305 BGB einbezogen worden. Einen Nachweis - insbesondere für die Übersendung der AVBGasV als Anlage - wurde von der GASUF nicht erbracht.
Auch eine Preisanpassung durch Vertragsauslegung bzw. eine analoge Anwendung des § 4 AVBGasV ist vorliegend nicht möglich. So spricht §4 AVBGasV nur von einer Änderung der allgemeinen Tarife, so dass hinsichtlich des Vorhandenseins von Sondertarifen eine Analogiefähigkeit der Vorschrift zu verneinen ist.
Download Urteil Amtsgericht Haßfurt vom 11. August 2010 - Az: 1 C 420/09
Segment-ID: 11105