Urteil des Landgerichts Bautzen vom 24. September 2010

Az: 2 O 167/10

Die Klage der ENSO Energie Sachsen Ost AG auf Zahlung der Forderungen aus Gaslieferungen wird abgewiesen.

Die Beklagte ist Eigentümerin mehrerer Objekte, die gewerblich und für Wohnzwecke genutzt werden.  Die Verwaltung der Objekte wurde an eine Firma übertragen. Jedoch ergibt sich im vorliegenden Fall kein hinreichender Anhalt auf eine gewerbliche Tätigkeit und damit eine Unternehmenseigenschaft nach §14 BGB der Beklagten, so das Landgericht.

Zur Berechnung des Arbeitspreises verwendete ENSO folgende Preisgleitklausel in den AGB:

AP = AP0 + F (HEL-20,45) + EG - NL.

In der Formel bedeuten:

AP = aktueller Arbeitspreis
AP0 = Basisarbeitspreis = 1,7573 cT/kWhHon. Die Buchstaben HEL stehen für Heizölnotierung.

Diese genügt nicht den Anforderungen nach § 307 BGB und ist deshalb unwirksam. ENSO kann von der Beklagten die abgerechneten Mehrpreise nicht verlangen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

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