Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29. September 2010

Az. 117 C 222/10

Die Klage eines Kunden der Rheinische Energie AG auf Feststellung, dass die Erdgaslieferung über den 30. September 2009 bis zum 01. April 2010 im Sondertrag "S-1" fortbestand, ist erfolgreich.

Im November 1996 schlossen die Parteien den Erdgasliefervertrag "Sondervertrag S-1".  Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 kündigte die Rhenag den Sondervertrag zum 30. September 2009. Die Vertragskündigung enthielt die Unterschriften des Prokuristen ("ppa.") und einen weiteren Mitarbeiter ("i.V.") Nach Aussage des Klägers handelte es sich nicht um eigenhändige, sondern eingescannte Unterschriften.

Der Kläger rügte mit anwaltlichen Schreiben vom 30. Juni 2009 unverzüglich, dass keine Vollmacht der Kündigung beigefügt war.

Ab den 1. Oktober 2009 wurde der Kunde im teureren Grundversorgungstarif beliefert.

Das Amtsgericht urteilt, dass die Kündigungserklärung der Rhenag vom 24. Juni 2009 gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam ist. Dem Schreiben der Beklagten war keine Vollmachtsurkunde der mit "ppa." und "i.V." Unterschriebenen beigefügt. Die Rhenag hatte den Kläger nicht von der Bevollmächtigung der Unterzeichnenden in Kenntnis gesetzt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufungssumme ist nicht erreicht. Des Weiteren wurde die Berufung nicht zugelassen.

 Download Urteil Amtsgericht Siegburg vom 29. September 2010 - Az: 117 C 222/10 

Segment-ID: 11168