Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 07. Oktober 2010
Az. 5 C 430/09 (53)
Die Klage der E.ON Mitte AG auf Zahlung der Restbeträge für Erdgaslieferungen für die Jahre 2005 bis 2008 wird abgewiesen.
Erstmalig widersprach der Beklagte die Preiserhöhung im November 2005 und zahlte jeweils die in Rechnung gestellten Beträge für die erfolgten Gaslieferungen abzüglich der Beträge für die Preiserhöhungen.
Entsprechend seines Gasverbrauchs stufte E.ON Mitte den Beklagten in den Jahren 2005 und 2006
in den Tarif "Sonderpreis Haushalt" sowie in den Jahren 2007 und 2008 in den Tarif "Sonderpreis Erdgas Klassik (Haushalt)" ein.
Das Amtsgericht urteilt, dass es sich bei den Erdgaslieferverträgen um Sonderverträge handelt. Die AVBGasV und später die GasGVV wurden dem Beklagten nicht ausgehändigt. Ein Hinweis, dass die Verordnungen jederzeit in den Geschäftsräumen eingesehen werden können bzw. zum Download auf der Internetseite zur Verfügung stehen, ist nicht ausreichend.
Somit sind die Verordnungen nicht wirksam in die Verträge einbezogen und kein Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher hatte E.ON Mitte kein Preisänderungsrechts gemäß §4 der AVBGasV bzw. §5 der GasGVV.
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Ergänzung am 08. August 2011: Das Urteil ist rechtskräftig. E.ON Mitte hat die Berufung am Landgericht Limburg zurückgenommen.
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