Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. September 2010

Az: 13 O 36/09

Ein Betrieb, der einen Sondervertrag für die Gasbelieferung mit den Stadtwerken Gütersloh GmbH abgeschlossen hatte, hielt mehr als 17.000 Euro zurück und erhob wegen den Gaspreiserhöhungen den Unbilligkeitseinwand. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Im Anschluss daran wurde die Versorgung eingestellt.

Das Landgericht führt aus, dass die Kündigung wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GWB, 20 Abs. 1 GWG unwirksam gewesen ist,  denn die Stadtwerke Gütersloh wollten die aus rechtlichen Gründen nicht – oder nicht ohne weiteres - zu beanspruchenden Preiserhöhungen durchsetzen oder die Nichtdurchsetzung solcher Preiserhöhungen sanktionieren (Seite 11).

Beides hat das Gericht als Kartellmissbrauch beanstandet. Auch die Unterbrechung der Gasbelieferung, wegen Zahlungsverzuges sei unwirksam. Dem stehe § 17 Abs. 2 GasGVV entgegen.

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