Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 24. September 2010
Az. 2 C 246/09
Die Klage der EON Avacon Vertrieb GmbH auf Zahlung des gekürzten Differenzbetrages wird abgewiesen.
Der Beklagte schloss am 03.10.2003 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin - der E.ON Avacon AG - einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas in Form des angebotenen Sondertarifvertrages Avacon ErdgasConstant. Der Vertrag enthält die folgenden Bedingungen:
"Avacon ErdgasConstant garantiert einen gleichbleibenden Grund- und Arbeitspreis bis zum 30.09.2004. Der Grundpreis beträgt 13,50 € pro Monat bei einem Jahresverbrauch bis 54.000 kWh. Bei einem Verbrauch von über 54.000 kWh pro Jahr wird der Grundpreis stattdessen verbrauchsabhängig berechnet und beträgt 0,3 ct/kWh. Der Arbeitspreis betragt 3,9 ct/kWh. (.. .) Der Vertrag läuft zunächst bis zum 30.09.2004 und verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn er nicht vor Ablauf schriftlich fristgerecht gekündigt wird. Grundlage des Vertrages bilden die rückseitig abgedruckten 'allgemeinen Bestimmungen der Avacon ErdgasConstant'. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Avacon Vertragsbestandteil."
In den allgemeinen Bestimmungen Avacon ErdgasConstant findet sich unter Nr. 5 Preisgarantie folgende Regelung:
Avacon garantiert bis zum 30.09.2004 einen gleichbleibenden Grund- und Arbeitspreis. Avacon ist berechtigt, neue Preise gegenüber dem Kunden durch einseitige Erklärungen jeweils zum 1. Oktober eines Jahres für den nachfolgenden Zeitraum bekanntzugeben. Zum Zeitpunkt der Preisänderung hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit 2-wöchiger Frist auf das Ende des nächsten der Erklärung folgenden Kalendermonats zu kündigen.
Erfolgt keine Kündigung, gilt dies als Einverständnis des Kunden zur Fortsetzung des Vertrages zu den geänderten Preisen.
Bei Änderungen von Steuern oder Abgaben auf den Erdgaspreis ist Avacon berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern. Der Kunde wird vorher über etwaige Änderungen informiert. Dies kann z. B. durch öffentliche Bekanntmachungen erfolgen. Die Änderungen werden zu dem in der Bekanntmachung/Information genannten Termin, frühestens jedoch nach der Bekanntgabe/Information über die Änderungen wirksam.
Für den Fall der Preisänderung hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit 2-wöchiger Frist auf das Ende des nächsten der Bekanntmachung/Information folgenden Kalendermonats zu kündigen".
Erstmalig widersprach der Beklagte schriftlich im September 2005 den Gaspreis-Erhöhungen. Und beglich die folgenden Jahresabrechnungen auf der Basis der im Vertrag vom 03.10.2003 vereinbarten Preise.
Da es sich bei dem Avacon ErdgasConstant um einen Sondervertrag handelt, findet die AVBGasV bzw. ab 08.11.2006 GasGVV keine Anwendung. Die enthaltene Preisanpassungsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Die Preiserhöhungen sind unwirksam. E.ON Avacon hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen.
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