Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 06. Oktober 2010
Az. 41 C 11/10
Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Die Zahlungsklage der Stadtwerke Neustadt a. Rbge. GmbH & Co. KG ist erfolgreich.
Die Klägerin machte restliche Zahlungsansprüche aus den Strom- und Gasliefervertrag geltend. Der Beklagte zahlte die Jahresabrechnungen für 2008 & 2009 nur teilweise und kürzte die laufenden Abschläge für 2010.
Nach Ansicht des Amtsgerichts wurde der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum in der Grundversorgung von der Klägerin mit Strom und Gas beliefert. Die Klägerin hatte ein Recht zur einseitigen Preisanpassung gemäß §5 II GasGVV und §5 II StromGVV.
Da aber im Versorgungsbereich bereits andere Konkurrenzunternehmen die Versorgung mit Strom und Gas angeboten haben, war die Klägerin nicht zum Nachweis der Billigkeit der Strom- und Gaspreise verpflichtet. Der Billigkeitseinwand gemäß §315 III(2) BGB stand dem Beklagten nicht zu, so das Amtsgericht.
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