Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juli 2010

Az. 9 U 93/10

Die Zahlungsklage der Stadtwerke Döbeln GmbH wurde im Berufungsverfahren abgewiesen.

Die Stadtwerke können den streitigen Erhöhungsbetrag für die Gaslieferungen vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 weder auf ein wirksames einseitiges Preiserhöhungsrecht nach § 4 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV stützen, noch auf eine Vereinbarung mit der Beklagten.

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