Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Oktober 2010
Az: 19 S 48/09
Auch in der Berufung hatte die Klage der EWE AG auf Ausgleich von angeblichen Zahlungsrückständen für die Lieferung von Erdgas keinen Erfolg.
Am 22.07.1999 beantragte der Beklagte für sein neues Einfamilienhaus die "Versorgung mit Erdgas zum Sondertarif der EWE". EWE bestätigte den Vertrag zum Tarif „Sondervereinbarung SI". Vereinbart wurde der Arbeitspreis in Höhe von 2,39 Cent/kWh.
In der Vertragsbestätigung heißt es u.a.:
"Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und uns ist die bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas (AVBGasV). Ein Exemplar dieser Bedingungen ist beigefügt. ...".
Dem Schreiben war die AVBGasV als Anlage beigefügt.
Der Beklagte widersprach erstmals im Dezember 2004 den vorgenommenen Gaspreiserhöhungen der EWE und kürzte die Zahlungen.
Die Erdgasliefervertrag ist ein Sondervertrag, so die Kammer. Die Preisanpassungen erfolgten ohne Rechtsgrundlage. Die AVBGasV wurde gemäß § 2 Abs. 1 AGBG bzw. später § 305 Abs. 2 BGB nicht wirksam als AGB einbezogen.
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Ergänzung am 09. September 2011: Die von EWE gegen das Urteil eingelegte Revision BGH VIII ZR 299/10 wurde zurückgenommen.
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