Urteil des Amtgerichts Stolzenau vom 04. November 2010

Az: 3 C 530/08

Die Zahlungsklage der Gasversorgung WESTFALICA GmbH wird abgewiesen.

Der Beklagte war seit Beginn der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien im Jahre 1993 Sondervertragskunde (1993 - "G32-Vollversorgung", ab August 2001 - "Erdgas-Maxi", ab 01.04.2007 "Best-Plus") .

Die Gasversorgung WESTFALICA hatte kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung. Einer Inhaltskontrolle gemäß §307 BGB halten die Preisanpassungsklauseln nicht stand.

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