Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 04. November 2010
Az. 5 O 220/10 (045)
Die Zahlungsklage der E.ON Avacon Vertrieb GmbH gegen einem im "Erdgas Comfort" belieferten Kunden wird abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Forderung von ~ 5.400 € zu.
Der "Erdgas Comfort" ist ein Sondervertrag, der auf den Gas-Arbeitspreis ein Preisvorteil gewährt ("Duett-Vorteil"), wenn der Kunde auch Strom von E.ON Avacon bezieht.
In den allgemeinen Bestimmungen des "Erdgas Comfort"-Vertrages findet sich unter Nr. 3 Preisänderung folgende Regelung:
"Avacon behält sich die Änderung der Vertragspreise vor. Der Kunde wird vorher über etwaige Änderungen informiert. Dies kann zum Beispiel durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Änderungen werden zudem in der Bekanntgabe/Information genannten Termin wirksam. Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des nächsten der Bekanntgabe/Information folgenden Kalendermonats zu kündigen.
Sollten zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben oder Steuern die Wirkung haben, dass Erdgasgewinnung, Erdgastransport oder Erdgaslieferung unmittelbar oder mittelbar verteuert werden, so ändert sich der Erdgaspreis entsprechend. Vermindern sich die zusätzlichen Belastungen wieder, so ermäßigt sich der Erdgaspreis entsprechend, wenn er vorher aus diesem Grund erhöht worden war."
Diese Preisanpassungsklausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Die vorgenommenen Preisänderungen sind somit unwirksam.
Ebenso hat E.ON Avacon kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entsprechend § 4 Abs.1, 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs.2 GasGVV gehabt.
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