Urteil des Landgerichts Bonn vom 03. November 2010

Az: 5 S 3/10

Die Rückforderungsklage eine Gaskunden gegen die Regionalgas Euskirchen ist auch in 2. Instanz erfolgreich.

Der Kläger widersprach erstmals der Preiserhöhung zum 01.10.2005 und künftigen Preiserhöhungen. In diesem Schreiben erklärte er einen entsprechenden Vorbehalt der Rückforderung. Den Vorbehalt bestätigte die Regionalgas Euskirchen ausdrücklich durch Schreiben vom 07.10.2005.

In dem die Beklagte dem Gaskunde zugleich - wie anderen Kunden auch - mitteilte, dass sie "ohne besondere Aufforderungen entsprechend geänderte Abrechnungen" erstellen werde, sofern sich "durch Rechtsprechung veranlasste Veränderungen der Gaspreise" ergäben, hat sich die Beklagte mit dem seitens mehrerer Kunden ausgesprochenen Vorbehalt der Rückforderung einverstanden erklärt.

Dazu heißt es in dem Urteil:

"Aus Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens war jedoch davon auszugehen, die Beklagte werde zunächst den Ausgang der von ihr genannten laufenden Gerichtsverfahren abwarten und sich dann unabhängig von dem weiteren Verhalten der Kunden den Urteilen beugen und etwaige Rückzahlungen veranlassen. Der Empfänger eines solchen Schreibens durfte daher davon ausgehen, aus diesem Grund keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreifen zu müssen."

Nach Bekanntwerden des Inhaltes des BGH-Urteils vom 17.12.2008 - Az: VIII ZR 274/06, forderte der Kläger in der Instanz den Mehrbetrag von ~ 1.200 Euro - der durch die Gaspreiserhöhungen in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2007 von der Regionalgas Euskirchen zu Unrecht vereinnahmt wurde, zurück.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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