Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. Dezember 2010

Az: 31 O 78/10

Die Zahlungsklage der EWE AG wird abgewiesen. Der Kunde widersprach erstmals im Juni 2005 den vorgenommenen Gaspreiserhöhungen der EWE und kürzte die Zahlungen.

Der Beklagte ließ in den Jahren 1997/1998 in einem Gebäude einen Gashausanschluss herstellen. Unter Verwendung eines Formulars der Klägerin, welches er am 17.12.1997 ausfüllte, bat der Beklagte die Klägerin um Überreichung eines Angebots über die Herstellung des Gas-Hausanschlusses. Im weiteren Text des Formulars heißt es „Für die Versorgung mit Erdgas wird die Abrechnung nach der Sondervereinbarung der EWE  beantragt; Vertragsbestandteil sind die AVBGasV".

Ab 24.09.1998 begann die Gas-Belieferung durch EWE. Mit Schreiben vom 22.10.1998 als „Vertragsbestätigung" übertitelt, bestätigt EWE das Zustandekommen des Versorgungs-Vertrages zum 24.09.1998. EWE konnte nicht den Nachweis erbringen, dass die AVBGasV vor dem 24.09.1998 dem Kunden ausgehändigt wurde. Die AVBGasV wurden somit nicht wirksam gemäß § 2 Abs. 1 AGBG bzw. später § 305 Abs. 2 BGB  als AGB einbezogen. Die Preisanpassungen erfolgten ohne Rechtsgrundlage.

Das Gericht stellt heraus, dass mit dem ursprünglichen Vertragspreis zu rechnen ist.

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