Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 09. November 2010

Az: 11 U 4/10

Die Stadtwerke Bad Homburg v.d.H. hatten vor dem Landgericht Frankfurt/Main Zahlungsklage gegen 26 Kunden in einer "Sammelklage" erhoben. Das Landgericht gab den Stadtwerken Recht und verurteilte die Kunden zur Zahlung der Restforderungen (Urteil v. 09.10.09 - Az: 3/11 O 27/08)

Gegen diese Entscheidung gingen zwölf der ursprünglich 26 Beklagten in Berufung. Für einen Teil der Beklagten war die Berufung erfolgreich.

Einige der am Verfahren beteiligten Kunden sind Sondervertragskunden. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Formulierung "aufgrund eines Beschlusses der Betriebskommission für die Stadtwerke" zur Preisregelung, hält einer Inhaltskontrolle gemäß §307 BGB nicht stand. Den Stadtwerken fehlt somit ein Preisänderungsrecht.

Bei den Tarifkunden, dem ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch die Stadtwerke dem Liefervertrag zu Grunde liegt, bestätigt der Senat die Entscheidung des Landgerichts, dass die Preisänderungen im streitgegenständlichen Zeitraum der Billigkeit gemäß §315 BGB entsprechen. Und somit der Zahlungsanspruch berechtigt ist.

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