Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vom 23. November 2010

Az: 3 C 318/10

Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Die Zahlungsklage der Stadtwerke Quedlinburg GmbH gegen einen Gaskunden ist erfolgreich.

Im  Mai 1995 schloss der Beklagte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Gasversorgung Sachsen-Anhalt GmbH (GSA) den Erdgas-Versorgungsvertrag "Sonderabkommen Erdgas". Darin vereinbarten die Parteien, dass die allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBGasV) und die Ergänzenden Bedingungen der GSA gelten sollten. Dieser Tarif stand nur Heizgaskunden zur Verfügung.

Der Beklagte widersprach seit Oktober 2004 den Gaspreis-Erhöhungen der Stadtwerke und zahlte den ursprünglichen Tarif ohne Erhöhungen.

Das Amtsgericht ist der Ansicht, dass der Beklagte Tarifkunde und nicht Sondervertragskunde ist. Zwischen den Parteien ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch die Stadtwerke vereinbart. Die Tarifänderungen entsprechen der Billigkeit gemäß §315 BGB. Somit ist der Zahlungsanspruch berechtigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berufung ist möglich.

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