Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 05. November 2010

Az: 314B C 144/10

Ein Gas-Kunde klagt erfolgreich gegen die E.ON Hanse Vertrieb GmbH auf Rückzahlung von ~ 1.600 Euro.

Der Kläger schloss mit der HEIN GAS GmbH (Rechtsvorgängerin der Klägerin) einen Gasliefervertrag ab. Die in dem Sondervertrag "Hein Vario" verwendete Klausel "Hein Gas ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen." ist gemäß §307 BGB unwirksam. Auch steht E.ON Hanse kein Preisänderungsrecht gemäß der §4 AVBGasV bzw. §5 GasGVV zu.

Erstmal widersprach der Kläger den Gaspreiserhöhungen im Dezember 2004. In den Schreiben erklärte er, dass er die Rechnungen nur unter Vorbehalt der Rückforderungen zahlt und eine Preiserhöhung von 2% für angemessen hält. Das Gericht sah darin kein Anerkenntnis des Preises, sondern ein Angebot, dass E.ON Hanse nicht angenommen hat.

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