Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 17. November 2010

Az: 26 C 266/09

Die EWE AG hatte eine Fernwärme-Kundin auf Zahlung verklagt. Das AG Fürstenwalde hat die Klage abgewiesen.

Die Preiserhöhungsklausel in den AGB des Fernwärmevertrages hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und benachteiligt die Verbraucherin unangemessen.

Der Vertrag enthielt eine Preisanpassungsklausel, wonach sich der Arbeitspreis für die gelieferte Fernwärme nach der Formel AP = AP0 x B/B0 jährlich ändern sollte. Hierbei stand die Größe B für  den "Erdgaspreis" je m³. Das AG urteilte, dass die Formel intransparent und für den Kunden nicht  kalkulierbar ist. Dies insbesondere deshalb, da der Begriff "Erdgaspreis" nicht näher bestimmt worden war  und eine uneingeschränkte Auslegung - auch zu Lasten des Kunden - zulässt.

Das Urteil ist rechtskräftig. (Ergänzt am 29.04.2011)

 Download Urteil Amtsgericht Fürstenwalde vom 17. November 2010 - Az: 26 C 266/09 

Segment-ID: 11409