Urteil des Amtsgerichts Freising vom 07. Dezember 2010
Az: 2 C 617/09
Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Die Zahlungsklage der Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH gegen einen Gaskunden ist erfolgreich.
Seit Februar 2002 wurde der Beklagte von der Erdgas Südbayern GmbH (ESB) mit Erdgas beliefert. Zum 01. April 2004 übernahmen die Freisinger Stadtwerke das Versorgungsgebiet und traten als Rechtsnachfolgerin in die bestehende Lieferverpflichtung.
Der Beklagte widersprach seit Januar 2005 den Gaspreis-Erhöhungen der Stadtwerke und kürzte die Zahlungen.
Das Amtsgericht ist der Ansicht, dass der Beklagte Tarifkunde und nicht Sondervertragskunde ist. Den Stadtwerken stehe ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Die Preisanpassungen entsprechen der Billigkeit gemäß §315 BGB und somit ist der Zahlungsanspruch berechtigt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berufung ist möglich.
Download Urteil Amtsgericht Freising vom 07. Dezember 2010 - Az: 2 C 617/09
Segment-ID: 11474