Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 07. Dezember 2010
Az: 11 U 27/10
Die Klage auf Rückforderung erfolgter Zahlungen eines Gaskunden der Energieversorgung Limburg GmbH ist teilweise erfolgreich.
Der Kläger wurde von der EVL innerhalb eines Sondervertrages mit Gas beliefert. Seit Januar 2005 widersprach der Kunde den Gaspreiserhöhungen und leistete die Zahlungen unter Vorbehalt.
Er ist der Ansicht, die EVL sei ihm auf Grund der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zur Rückzahlung der von ihm im Zeitraum 2000 bis 2009 geleisteten Zahlungen verpflichtet, soweit diese auf einem höheren als dem seit 18.5.2000 geltenden Arbeitspreis von 0,0241 €/kWh und 14,32 € monatlichen Grundpreis basierten.
Das Oberlandesgericht urteilt, dass die höheren Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Die verwandte Preisanpassungsklausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam, und bestätigt den Rückforderungsanspruch ab den Zeitraum Januar 2007. Die Beträge aus dem Jahren 2000 bis 2006 der Klageforderung sind verjährt.
Das Urteil ist rechtskräftig. Revision wurde nicht zugelassen.
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