Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 2010

Az: 320 S 116/10

Auch in der Berufung scheitert die Zahlungsklage der E.ON Hanse Vertrieb GmbH gegen einen Gaskunden. Das Landgericht Hamburg bestätigt das Urteil des AG Hamburg v. 28.04.10 - Az: 20A C 234/09.

Der Beklagte schloss mit der HEIN GAS GmbH (Rechtsvorgängerin der Klägerin) einen Gasliefervertrag ab. Die in dem Sondervertrag verwendete Klausel "Hein Gas ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen." ist gemäß §307 BGB unwirksam.

Auch steht E.ON Hanse kein Preisänderungsrecht gemäß der §4 AVBGasV bzw. §5 GasGVV zu. Somit erfolgten die Preiserhöhungen ohne rechtliche Grundlage.

Das Urteil ist rechtskräftig. Revision wurde nicht zugelassen.

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